SOBau 2020

Buch 1 – Mediation

(1) Die folgenden Vorschriften zum Verfahren der Mediation finden Anwendung, wenn die Parteien sich in einer Vereinbarung auf die Anwendung der SOBau und auf die Durchführung des Mediationsverfahrens gemäß Buch 1 geeinigt haben.

(2) Die Einigung auf die Durchführung des Mediationsverfahrens nach den Bestimmungen dieses Buchs der SOBau kann jederzeit und formlos getroffen werden, sollte jedoch aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Sie kann für eine Vielzahl von Streitigkeiten oder bezogen auf einen konkreten Streitfall geschlossen werden. Sie kann mit der Einigung auf die Durchführung weiterer Verfahren nach der SOBau verbunden sein.

(3) Die nachfolgenden Bestimmungen sind – soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen – auch dann anzuwenden, wenn der Ort des Bauvorhabens nicht in Deutschland liegt.

Ziel der Mediation ist es, die Parteien dabei zu unterstützen, einen Konflikt zu bearbeiten und zu lösen. Die Mediatorin/Der Mediator entscheidet nicht, sondern strukturiert und moderiert diesen Vorgang als neutrale Begleitung.

(1) Die Parteien sollen die Form des Schriftverkehrs vereinbaren. Sofern sie nichts anderes vereinbart haben, werden Schriftsätze und Anlagen in Schriftform und zugleich per E-Mail übermittelt. Die sonstige Korrespondenz wird per E-Mail geführt; zwischen Anwältinnen/Anwälten ist die Korrespondenz über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zulässig. Alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen, die der Mediatorin/dem Mediator von einer Partei vorgelegt werden, sind zeitgleich der anderen Partei zu übermitteln.

(2) Wird eine Partei durch Bevollmächtigte vertreten, ist jeglicher Schriftverkehr mit diesen zu führen und Zustellungen haben an diese zu erfolgen.

(1) Das Verfahren ist nichtöffentlich. Auf Antrag einer Partei oder auf Anregung der Mediatorin/des Mediators hin kann mit Zustimmung aller Parteien Dritten die Anwesenheit gestattet werden.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind die Parteien, die Mediatorin/der Mediator und sonstige mit dem Verfahren befasste Personen einschließlich Dritter, denen gemäß Absatz 1 die Teilnahme an Mediationsterminen oder Einsicht in Verfahrensdokumente gestattet wurde, zur Verschwiegenheit über die Existenz des Verfahrens, die Namen von Parteien, den Gegenstand der Mediation, die Namen von gegebenenfalls hinzugezogenen oder zugelassenen Sachverständigen oder sonstigen Dritten sowie die ihnen im Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen, die nicht öffentlich zugänglich sind, verpflichtet. Die Mediatorin/Der Mediator muss auf Antrag einer Partei hin Dritte, die an einer Verhandlung teilnehmen oder Einsicht in Verfahrensdokumente erhalten, im Namen der Parteien zur Verschwiegenheit verpflichten.

(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, wenn und soweit eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung bestimmter Inhalte des Verfahrens besteht.

Die Mediatorin/Der Mediator haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen. Für die Haftung von hinzugezogenen Sachverständigen oder Fachleuten gilt § 839a Abs. 1 BGB entsprechend.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Regelungen:

(1) Die Vergütung der Mediatorin/des Mediators erfolgt auf Basis eines Stundenhonorars. Die Höhe des Stundenhonorars ist mit ihr/ihm zu vereinbaren. Sie/er hat eine Zeitaufwandserfassung anzufertigen, so dass die Parteien nachvollziehen können, wie der Aufwand entstanden ist.

(2) Die Parteien haben alle notwendigen Auslagen der Mediatorin/des Mediators zu tragen.

(3) Die Parteien haften der Mediatorin/dem Mediator als Gesamtschuldner.

(4) Die Mediatorin/Der Mediator kann in jedem Stadium des Verfahrens zur Deckung ihrer/seiner notwendigen Auslagen und des Honorars sowie für die Kosten für beigezogene Sachverständige und Fachleute Vorschüsse anfordern.

(1) Auf Grundlage der Einigung über die Durchführung der Mediation treffen die Parteien eine Mediationsvereinbarung. Die Mediationsvereinbarung muss mindestens die Grundzüge des mit der Mediatorin/dem Mediator zu bearbeitenden Konflikts sowie die Grundsätze umfassen, nach denen die Kosten der Mediation zu verteilen sind.

(2) Auf Grundlage der Mediationsvereinbarung schließen die Parteien mit der Mediatorin/dem Mediator den Mediatorenvertrag ab. Dieser Vertrag soll folgenden Mindestinhalt haben:

  • Gegenstand der Mediation,
  • Pflichten der Auftraggebenden des Mediatorenvertrags (d. h. der Parteien der Mediationsvereinbarung) und der Mediatorin/des Mediators,
  • Haftung der Mediatorin/des Mediators,
  • Vergütung der Mediatorin/des Mediators.

(1) Das Verfahren beginnt mit der schriftlichen Aufforderung einer Partei an die andere Partei, eine Mediation durchzuführen. In dem Aufforderungsschreiben sind, unter Hinweis auf die Einigung über die Durchführung der Mediation, der zu klärende Konflikt zu benennen und eine Mediatorin/ein Mediator vorzuschlagen.

(2) Die andere Partei hat binnen 14 Tagen der auffordernden Partei mitzuteilen, ob die Mediation durchgeführt werden soll. Dabei stimmt sie entweder der/dem von der auffordernden Partei vorgeschlagenen Mediatorin/Mediator zu oder benennt eine andere/einen anderen. Können sich die Parteien nicht binnen einer Frist von vier Wochen auf eine Mediatorin/einen Mediator einigen, ist die Mediation gescheitert. Dasselbe gilt, wenn die andere Partei nicht rechtzeitig die Erklärung gemäß Satz 1 abgibt.

(1) Die Mediatorin/Der Mediator soll je nach Streitgegenstand über Kenntnisse in bautechnischen, baubetriebswirtschaftlichen und/oder baurechtlichen Fragen sowie der außergerichtlichen Streitlösung verfügen.

(2) Die Mediatorin/Der Mediator hat sich gegenüber den Parteien schriftlich zur Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und umfassenden Verschwiegenheit zu verpflichten.

(3) Die Parteien können auch mehrere Personen als Mediatoren bestellen.

(4) Mit Zustimmung der Parteien kann die Mediatorin/der Mediator fachkundige Dritte hinzuziehen.

(5) In einem ggf. nachfolgenden schiedsrichterlichen Verfahren kann der/die Mediator/-in nicht als Schiedsrichter/-in tätig werden.

(6) Die Mediatorin/Der Mediator sowie von ihr/ihm beigezogene fachkundige Dritte können in einem späteren schiedsrichterlichen Verfahren wie auch in einem Gerichtsverfahren vor staatlichen Gerichten nicht Zeuge für Tatsachen sein, die ihr/ihm während des Mediationsverfahrens offenbart werden.

(1) Die Mediatorin/Der Mediator bestimmt den Ablauf des Verfahrens in Abstimmung mit den Parteien nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie/Er leitet das Verfahren durch eine entsprechende Mitteilung an die Parteien ein.

(2) Vergleiche sind schriftlich abzufassen und von den Parteien zu unterzeichnen.

(3) Einzelgespräche kann die Mediatorin/der Mediator mit den Parteien führen, sofern die jeweils andere Partei darin eingewilligt hat.

(1) Das Mediationsverfahren endet ganz oder teilweise

  • durch einen Vergleich der Parteien; durch einen Teilvergleich nur dann, wenn mindestens eine Partei erklärt, dass das Mediationsverfahren nicht fortgeführt werden soll,
  • wenn eine Partei es für beendet erklärt, sofern zuvor mindestens eine Mediationssitzung oder innerhalb von zwei Monaten ab Bestellung der Mediatorin/des Mediators keine Mediationssitzung stattgefunden hat; die Erklärung erfolgt schriftlich gegenüber der Mediatorin/dem Mediator,
  • durch die schriftliche Erklärung der Mediatorin/des Mediators, dass das Verfahren nicht fortgesetzt wird,
  • wenn das Verfahren länger als sechs Monate nicht mehr betrieben wird.

(2) Die Mediatorin/Der Mediator stellt die Beendigung des Verfahrens unter Datumsangabe gegenüber den Parteien schriftlich fest.

Durch den Zugang der Aufforderung gemäß § 8 Abs. 1 wird die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche gehemmt. Die Hemmung nach Satz 1 endet frühestens drei Monate nach Beendigung des Mediationsverfahrens gemäß § 11.

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