SOBau 2020

Buch 3 – Schlichtungs- und Schiedsgutachten­verfahren

(1) Die folgenden Vorschriften zum Schlichtungs- und Schiedsgutachtenverfahren finden Anwendung, wenn die Parteien sich in einer Vereinbarung auf die Anwendung der SOBau und auf die Durchführung entweder des Schlichtungs- oder des Schiedsgutachtenverfahrens nach Buch 3 geeinigt haben.

(2) Die Einigung auf die Durchführung des Schlichtungs- oder des Schiedsgutachtenverfahrens nach den Bestimmungen dieses Buchs 3 der SOBau kann jederzeit und formlos, sollte jedoch aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Sie kann für eine Vielzahl von Streitigkeiten oder bezogen auf einen konkreten Streitfall geschlossen werden. Sie kann mit der Einigung auf die Durchführung weiterer Verfahren nach der SOBau verbunden sein. Es ist nicht möglich, gleichzeitig die Durchführung des Schlichtungsgutachtenverfahrens und des Schiedsgutachtenverfahrens zu vereinbaren.

(3) Die nachfolgenden Bestimmungen zum Schiedsgutachtenverfahren gelten für ein Schlichtungsgutachtenverfahren entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass die Ergebnisse des Schlichtungsgutachtenverfahrens gemäß § 11 Abs. 10 dieses Buchs für die Parteien abweichend von §§ 2, 12 Abs. 2 Satz 2 dieses Buchs nicht verbindlich sind, sondern nur eine Beurteilungs- und Verhandlungsgrundlage für spätere Auseinandersetzungen der Parteien darstellen.

(4) Die nachfolgenden Bestimmungen sind – soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen – auch dann anzuwenden, wenn der Ort des Bauvorhabens nicht in Deutschland liegt.

Ziel des Schiedsgutachtenverfahrens ist die für die Parteien verbindliche Klärung der dem Konflikt zugrundeliegenden Sachverhaltsfragen.

(1) Die Parteien sollen die Form des Schriftverkehrs vereinbaren. Sofern sie nichts anderes vereinbart haben, werden Schriftsätze und Anlagen in Schriftform und zugleich per E-Mail übermittelt. Die sonstige Korrespondenz wird per E-Mail geführt, zwischen Anwältinnen/Anwälten ist die Korrespondenz über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zulässig. Alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen, die der Schiedsgutachterin/dem Schiedsgutachter von einer Partei vorgelegt werden, sind zeitgleich der anderen Partei zu übermitteln.

(2) Sofern in diesem Buch eine Zustellung vorgeschrieben ist, hat diese gegen Zustellungsnachweis (z. B. Empfangsbekenntnis des/der Parteibevollmächtigten oder Einschreiben gegen Rückschein) zu erfolgen. Ist ein zuzustellendes Schriftstück auf andere Weise zugegangen, gilt die Zustellung als im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs bewirkt.

(3) Wird eine Partei durch Bevollmächtigte vertreten, ist jeglicher Schriftverkehr mit diesen zu führen und Zustellungen haben an diese zu erfolgen.

(1) Das Verfahren ist nichtöffentlich. Auf Antrag einer Partei oder auf Anregung der Schiedsgutachterin/des Schiedsgutachters hin kann mit Zustimmung aller Parteien Dritten die Anwesenheit bzw. Teilnahme gestattet werden.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind die Parteien, die Schiedsgutachterin/der Schiedsgutachter und sonstige mit dem Verfahren befasste Personen einschließlich Dritter, denen gemäß Absatz 1 die Teilnahme an Ortsterminen oder sonstigen Terminen mit der Schiedsgutachterin/dem Schiedsgutachter oder Einsicht in Verfahrensdokumente gestattet wurde, zur Verschwiegenheit über die Existenz des Verfahrens, die Namen von Parteien, den Gegenstand des Schiedsgutachtenverfahrens, die Namen von gegebenenfalls hinzugezogenen oder zugelassenen Dritten sowie die ihnen im Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen, die nicht öffentlich zugänglich sind, verpflichtet. Die Schiedsgutachterin/Der Schiedsgutachter muss auf Antrag einer Partei hin Dritte, die an einem Ortstermin oder einem sonstigen Termin teilnehmen oder Einsicht in Verfahrensdokumente erhalten, im Namen der Parteien zur Verschwiegenheit verpflichten.

(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, wenn und soweit

  • eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung bestimmter Inhalte des Verfahrens besteht,
  • eine Partei eines Schiedsgutachterverfahrens Inhalte des Verfahrens offenlegen muss, um in einem gerichtlichen oder einem schiedsrichterlichen Verfahren eigene Ansprüche durchzusetzen oder Ansprüche Dritter abzuwehren.

Für die Haftung der Schiedsgutachterin/des Schiedsgutachters sowie für die Haftung von gegebenenfalls hinzugezogenen weiteren Sachverständigen oder Fachleuten gilt § 839a Abs. 1 BGB entsprechend.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Regelungen:

(1) Die Vergütung der Schiedsgutachterin/des Schiedsgutachters erfolgt auf Basis eines Stundenhonorars. Die Höhe des Stundenhonorars ist mit der Schiedsgutachterin/dem Schiedsgutachter zu vereinbaren. Die Schiedsgutachterin/Der Schiedsgutachter hat eine Zeitaufwandserfassung anzufertigen, so dass die Parteien nachvollziehen können, wie der Aufwand entstanden ist.

(2) Die Parteien haben alle notwendigen Auslagen der Schiedsgutachterin/des Schiedsgutachters zu tragen.

(3) Die Parteien haften der Schiedsgutachterin/dem Schiedsgutachter als Gesamtschuldner.

(4) Die Schiedsgutachterin/Der Schiedsgutachter kann in jedem Stadium des Verfahrens zur Deckung ihrer/seiner notwendigen Auslagen und des Honorars sowie für die Kosten für beigezogene Sachverständige und Fachleute Vorschüsse anfordern.

Ein Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die Schiedsgutachterin/den Schiedsgutachter muss innerhalb von einer Woche nach Erlangung der Kenntnis vom Ablehnungsgrund gestellt werden. Die Ablehnung ist ausgeschlossen, wenn die ablehnende Partei in Kenntnis der die Ablehnung begründenden Umstände einen Ortstermin oder einen sonstigen Termin wahrgenommen hat.

(1) Auf Grundlage der Einigung über die Durchführung des Schiedsgutachtenverfahrens treffen die Parteien eine Schiedsgutachtenvereinbarung. Die Schiedsgutachtenvereinbarung muss mindestens die von der Schiedsgutachterin/dem Schiedsgutachter zu beantwortenden Fragen, etwaige weitere Aufgabenstellungen sowie die Grundsätze umfassen, nach denen die Kosten des Schiedsgutachtenverfahrens zu verteilen sind.

(2) Auf Grundlage der Schiedsgutachtenvereinbarung schließen die Parteien mit der Schiedsgutachterin/dem Schiedsgutachter den Schiedsgutachtenvertrag. Dieser Vertrag soll folgenden Mindestinhalt haben:

  • Gegenstand des Gutachtensauftrags,
  • die durch die Schiedsgutachterin/den Schiedsgutachter zu beantwortenden Fragen und sonstigen Aufgabenstellungen,
  • Pflichten der Auftraggebenden des Schiedsgutachtenvertrags (d. h. der Parteien der Schiedsgutachtenvereinbarung) und der Schiedsgutachterin/des Schiedsgutachters,
  • Recht der Parteien, Einwendungen geltend zu machen sowie zusätzliche Fragen zu stellen,
  • Haftung der Schiedsgutachterin/des Schiedsgutachters,
  • Vergütung der Schiedsgutachterin/des Schiedsgutachters.

(1) Das Verfahren beginnt mit der schriftlichen Aufforderung einer Partei an die andere Partei, ein Schiedsgutachten einzuholen. In dem Aufforderungsschreiben sind unter Hinweis auf die Einigung über die Durchführung des Schiedsgutachtenverfahrens die zu klärenden Fragen zu benennen und eine Schiedsgutachterin/einen Schiedsgutachter vorzuschlagen.

(2) Die aufgeforderte Partei hat binnen 14 Tagen nach Zugang der Aufforderung die Verhandlungen über den Inhalt der Schiedsgutachtenvereinbarung aufzunehmen. Die Parteien können eine andere Frist vereinbaren.

(3) Bleibt die aufgeforderte Partei untätig, kommt die Schiedsgutachtenvereinbarung bezüglich der zu begutachtenden Tatsachen mit dem Inhalt der Aufforderung zustande, wenn und soweit dieser der Einigung über die Durchführung des Schiedsgutachtenverfahrens entspricht.

(1) Sobald die Parteien eine Schiedsgutachtenvereinbarung getroffen haben oder eine solche gemäß § 9 Abs. 3 zustande gekommen ist, einigen sich die Parteien auf eine Schiedsgutachterin/einen Schiedsgutachter. Die Einigung auf eine Schiedsgutachterin/einen Schiedsgutachter kann bereits im Rahmen der Schiedsgutachtenvereinbarung erfolgen.

(2) Können sich die Parteien innerhalb von vier Wochen ab Zustandekommen der Schiedsgutachtenvereinbarung nicht auf eine Schiedsgutachterin/einen Schiedsgutachter einigen, ist die Schiedsgutachterin/der Schiedsgutachter auf Antrag einer Partei hin durch die von den Parteien in der Einigung über die Durchführung des Schiedsgutachtenverfahrens bezeichnete Person, sonst durch die Präsidentin/den Präsidenten der jeweils am Ort des Bauvorhabens zuständigen Industrie- und Handelskammer oder (bei Auslandsbauvorhaben) der deutschen Außenhandelskammer zu bestellen. Solange die Bestellung durch die in der Einigung über die Durchführung des Schiedsgutachtenverfahrens bezeichnete Person oder die Präsidentin/den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer nicht erfolgt ist, können sich die Parteien auf die Person der Schiedsgutachterin/des Schiedsgutachters verständigen.

(3) Die Parteien verhandeln mit der Schiedsgutachterin/dem Schiedsgutachter über den Inhalt des Schiedsgutachtenvertrags und schließen diesen mit ihm ab.

(4) Verweigert eine Partei die Verhandlung des Schiedsgutachtenvertrags trotz Abmahnung, ist die andere Partei berechtigt, nach Ablauf einer Frist von sieben Tagen nach Zugang der Abmahnung den Vertrag mit der Schiedsgutachterin/dem Schiedsgutachter allein zu verhandeln und abzuschließen.

(5) Zahlt eine Partei einen von der Schiedsgutachterin/dem Schiedsgutachter geforderten Kostenvorschuss nicht ein, ist die andere Partei berechtigt, nach Ablauf einer durch die Schiedsgutachterin/den Schiedsgutachter zu setzenden Nachfrist den Kostenvorschuss vollständig zu zahlen.

(1) Die Schiedsgutachterin/Der Schiedsgutachter beraumt, sofern dies zur Erstellung des Schiedsgutachtens erforderlich ist, einen oder mehrere Ortstermin(e) an. Dazu lädt sie/er die Parteien mit angemessener Frist ein. Parallel fordert sie/er von den Parteien schriftlich die Unterlagen und Erklärungen an, die sie/er für die Erstellung des Schiedsgutachtens zu benötigen glaubt. Die Parteien sind dafür verantwortlich, dass die Schiedsgutachterin/der Schiedsgutachter die für die Erstellung des Schiedsgutachtens erforderlichen Unterlagen erhält. Die Parteien können zu den übergebenen Unterlagen Erklärungen abgeben.

(2) Die Schiedsgutachterin/Der Schiedsgutachter ist über den Inhalt des dem Streit zugrunde liegenden Bauvertrags, insbesondere über den Inhalt der wechselseitigen Leistungspflichten der Parteien, zu informieren. Soweit sich diese Inhalte aus Unterlagen, insbesondere einem schriftlichen Bauvertrag ergeben, sind diese Unterlagen ihr/ihm zur Verfügung zu stellen.

(3) Bleiben aus Sicht der Schiedsgutachterin/des Schiedsgutachters Fragen offen, deren Klärung Vorbedingung für die Erfüllung des Schiedsgutachtenvertrags ist und die sich nicht zweifelsfrei aus den Unterlagen beantworten lassen (z. B. zur Vertragsauslegung und zu rechtlichen Vorfragen), teilt sie/er dies den Parteien mit und fordert sie zur Stellungnahme auf. Werden die Fragen von den Parteien übereinstimmend beantwortet, hat die Schiedsgutachterin/der Schiedsgutachter für ihre/seine weitere Tätigkeit dieses übereinstimmende Verständnis der Parteien zugrunde zu legen.

(4) Besteht keine Einigkeit über die in Abs. 3 benannten Vorbedingungen zwischen den Parteien, soll die Schiedsgutachterin/der Schiedsgutachter den Parteien zunächst Hinweise aus ihrer/seiner Sicht – insbesondere zu den vertraglichen Leistungsinhalten – geben und auf eine Einigung der Parteien zu den zwischen ihnen streitigen Auslegungs- oder Rechtsfragen hinwirken. Führen die Einigungsbemühungen der Schiedsgutachterin/des Schiedsgutachters nicht zum Erfolg, soll sie/er das Schiedsgutachten auf der Grundlage ihrer/seiner Bewertung der streitigen Punkte (insbesondere der Vertragsauslegung zum Leistungsinhalt) erstellen. Sie/Er soll dies in dem Schiedsgutachten offenlegen. In diesem Fall sind die Feststellungen der Schiedsgutachterin/des Schiedsgutachters nur hinsichtlich der von ihr/ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen, nicht dagegen hinsichtlich der Bewertung der Auslegungs- und Rechtsfragen verbindlich.

(5) Auf Antrag einer Partei hin muss die Schiedsgutachterin/der Schiedsgutachter auch eine Alternativbetrachtung unter Zugrundelegung der abweichenden Bewertung der streitigen Auslegungs- bzw. Rechtsfragen anstellen. Die Kosten für diese Alternativbetrachtung trägt die beantragende Partei.

(6) Erforderliche Bauteilöffnungen legt die Schiedsgutachterin/der Schiedsgutachter fest. Hierfür geeignete Hilfskräfte werden von den Parteien beauftragt sowie bezahlt, arbeiten aber auf Weisung der Schiedsgutachterin/des Schiedsgutachters. Wirkt eine der Parteien an der Beauftragung und Bezahlung der Hilfskräfte nicht mit, ist die andere Partei berechtigt, die Voraussetzungen für die Beweisaufnahme zu schaffen.

(7) Sofern die Schiedsgutachterin/der Schiedsgutachter Bedarf sieht, weist sie/er die Parteien darauf hin, dass weitere Fachgutachterinnen/Fachgutachter zur Beantwortung bestimmter in dem Schiedsgutachtenvertrag enthaltener Teilaspekte beauftragt werden müssen. Dabei kann sie/er den Parteien geeignete Fachgutachterinnen/Fachgutachter vorschlagen. Fachgutachterinnen/Fachgutachter werden von den Parteien gesondert beauftragt. Die Parteien sollen sich über Empfehlungen der Schiedsgutachterin/des Schiedsgutachters nur aus wichtigen, in der Person der/des vorgeschlagenen Fachgutachterin/Fachgutachters liegenden Gründen hinwegsetzen (z. B. bei begründeten Zweifeln an der fachlichen Eignung, Unabhängigkeit oder Überparteilichkeit der/des vorgeschlagenen Fachgutachterin/Fachgutachters). Können die Parteien sich innerhalb von vier Wochen, nachdem die Schiedsgutachterin/der Schiedsgutachter ihren/seinen Vorschlag unterbreitet hat, nicht auf eine Fachgutachterin/einen Fachgutachter einigen, ist dieser auf Antrag einer der Parteien oder der Schiedsgutachterin/des Schiedsgutachters hin durch die Präsidentin/den Präsidenten der gemäß § 10 Abs. 2 zuständigen IHK zu bestimmen. Die Ergebnisse der Fachgutachterin/des Fachgutachters werden Teil des Schiedsgutachtens, sollen in diesem aber als deren/dessen Beitrag gekennzeichnet werden.

(8) Die Schiedsgutachterin/Der Schiedsgutachter stellt das Schiedsgutachten den Parteien zu. Sie/Er gibt den Parteien Gelegenheit, das Schiedsgutachten binnen einer angemessenen, ab Zustellung des Schiedsgutachtens laufenden Frist, die zwei Wochen nicht unterschreiten und vier Wochen nicht überschreiten soll, zu prüfen, Einwendungen zu formulieren und Ergänzungs- oder Vertiefungsfragen zu stellen. Die Schiedsgutachterin/Der Schiedsgutachter muss allerdings nur zu solchen Einwendungen Stellung nehmen, die von den Parteien sachlich übereinstimmend erhoben wurden, und nur solche Ergänzungs- oder Vertiefungsfragen beantworten, die von den Parteien übereinstimmend gestellt werden. Bei einseitigen Einwendungen bzw. Ergänzungs- oder Vertiefungsfragen entscheidet die Schiedsgutachterin/der Schiedsgutachter nach ihrem/seinem Ermessen, ob eine ergänzende Stellungnahme erforderlich ist.

(9) Die Parteien haben die Schiedsgutachterin/den Schiedsgutachter nach Kräften zu unterstützen. Verletzen die Parteien ihre Mitwirkungspflichten in so gravierender Weise, dass der Schiedsgutachterin/dem Schiedsgutachter ein Festhalten am Schiedsgutachtenvertrag nicht zumutbar ist, kann sie/er diesen aus wichtigem Grund kündigen. Vor Ausspruch der Kündigung muss die Schiedsgutachterin/der Schiedsgutachter die ihre Mitwirkungspflichten verletzende Partei schriftlich abmahnen und eine angemessene Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten setzen. Die Fristsetzung muss mit einer Kündigungsandrohung verbunden werden. Nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Frist kann die Schiedsgutachterin/der Schiedsgutachter den Schiedsgutachtervertrag aus wichtigem Grunde kündigen. Ein wichtiger Kündigungsgrund kann insbesondere dann vorliegen, wenn

  • vereinbarte Vorschüsse und Auslagen trotz ordnungsgemäßer und prüfbarer Abrechnung an die Schiedsgutachterin/den Schiedsgutachter nicht gezahlt werden,
  • der Schiedsgutachterin/dem Schiedsgutachter von ihr/ihm benötigte, unmissverständlich benannte Unterlagen und/oder Informationen vorenthalten werden,
  • sonstige Mitwirkungshandlungen, die für die Erstellung des Schiedsgutachtens notwendig sind (z. B. Bauteilöffnungen), unterbleiben.

(10) Das Ergebnis des Schiedsgutachterverfahrens ist das den Parteien zugestellte schriftliche Schiedsgutachten. Hat die Schiedsgutachterin/der Schiedsgutachter Unterlagen in dem Schiedsgutachten verwendet, fügt sie/er diese dem Schiedsgutachten ein oder hängt sie diesem an. Bei ungewöhnlich umfangreichen Unterlagen genügt die Angabe einer für die Parteien zugänglichen Quelle.

(1) Das Schiedsgutachtenverfahren ist beendet, wenn

  • die Schiedsgutachterin/der Schiedsgutachter das Schiedsgutachten den Parteien zugestellt oder die letzte Ergänzungs- oder Vertiefungsfrage gemäß § 11 Abs. 8 beantwortet hat,
  • die Parteien übereinstimmend das Verfahren beenden bzw. für beendet erklären,
  • die Parteien die Schiedsgutachtenvereinbarung einvernehmlich aufheben,
  • eine der Parteien oder die Schiedsgutachterin/der Schiedsgutachter den Schiedsgutachtervertrag aus wichtigem Grund wirksam kündigt.

(2) Nach der Beendigung des Schiedsgutachtenverfahrens ist der Weg zu den ordentlichen Gerichten oder einem Schiedsgericht eröffnet. In einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten oder einem Schiedsgericht bleiben die Feststellungen der Schiedsgutachterin/des Schiedsgutachters nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung verbindlich (§ 315 BGB).

Durch den Zugang der Aufforderung gemäß § 9 Abs. 1 wird die Verjährung bezogen auf alle etwaigen Ansprüche der Parteien gegeneinander, deren Bestehen aus der Sicht der das Schiedsgutachtenverfahren betreibenden Partei von der Beantwortung der in diesem Verfahren zu klärenden tatsächlichen Vorfragen abhängt, gehemmt. Die Hemmung nach Satz 1 endet frühestens drei Monate nach Beendigung des Schiedsgutachtenverfahrens gemäß § 12 oder seiner anderweitigen Beendigung.

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