Der Bauträger und die (vermeintliche) Abnahme I
Die Abnahme der Bauleistung des Bauträgers durch alle Erwerber entfaltet zahlreiche Rechtswirkungen, die für den Bauträger nicht nur günstig, sondern auch extrem wichtig sind: Der Vergütungsanspruch wird fällig, die Leistungs- und Vergütungsgefahr geht auf den Erwerber über, die Verjährung für Mängelansprüche beginnt und die Beweislast für Mängelansprüche trifft nun den Erwerber.

